Heute, am 14. Dezember 2016, tritt eine Novelle der StVO in Kraft, die für Verkehrsteilnehmer einige wichtige Neuerungen mit sich bringt.
Verständlichere Neuformulierung der Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse (§ 11, Abs. 2 StVO):
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Begleitung Rad fahrender Kinder
Aufsichtspersonen über 16 Jahre dürfen nun auch mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen, wenn sie dort Rad fahrende Kinder bis acht Jahre beaufsichtigen. Nach wie vor besonders betont wird in dieser Regelung der Schutz von Fußgängern, die auf Gehwegen weiterhin absoluten Vorrang genießen.
E-Bikes auf Radwegen
Einen neuen Akzent setzt der Gesetzgeber auch bei den Elektrofahrrädern. Um dieses Verkehrsmittel zu stärken, wird es nun ermöglicht, dass Pedelecs mit einer Antriebsunterstützung bis 25 km/h außerorts grundsätzlich (§ 2, Abs. 4 StVO) und innerorts auf dafür ausgewiesenen Radwegen zugelassen werden. Hierfür wurde in die StVO ein neues Sinnbild aufgenommen, das ein Fahrrad mit Ladekabel zeigt. Welche Radwege konkret dafür freigegeben werden, bleibt den Ländern überlassen. Für die deutlich schnelleren S-Pedelecs gilt diese neue Regelung nicht.